Satzung des H.A.N.F. e.V.

An dieser Stelle folgt die aktuelle Satzung des H.A.N.F. e. V.:

(Hanf als Nutzpflanze fördern e.V.) mit Gültigkeit ab dem 12.02.2006

§ 1. Name, Sitz-, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen H.A.N.F. e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen.

§ 2. Ziel/ Zweck des Vereins

(1) Das Ziel des Vereins ist es, die Wiedereingliederung der Nutzpflanze Hanf in unsere Wirtschaft zu fördern. Im Interesse dieses Zieles soll

  • die Öffentlichkeit über die kulturelle Bedeutung des Hanfes informiert werden,
  • die Öffentlichkeit über ökologische, betriebs- und volkswirtschaftliche sowie medizinische und psychoaktive Aspekte der Nutzbarmachung des Hanfes informiert werden,
  • durch soziale Beratung und politische Aufklärung ein Beitrag zur Bildung und Erziehung der Bürger geleistet werden,
  • auf demokratischem Wege die vollständige Wiederzulassung der Gattung Cannabis erreicht werden,

Diese Ziele sollen u.a. durch die Unterstützung des Hanf Museums und der Grünen Hilfe erreicht werden.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verwendet seine Mittel entsprechend § 58 Nr. 1 AO ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke nach § 2 der Satzung. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Mitgliedschaft im Verein bedeutet nicht, Konsument zu sein.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß, der in das Vereinsregister eingetragen werden muß, ist vor seiner Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Sofern das Finanzamt Bedenken wegen möglicher Auswirkungen auf den steuerrechtlichen Status des Vereins äußert, soll der Beschluß dem Registergericht nicht vorgelegt werden, sondern auf einer weiteren Mitgliederversammlung (hier weiter „MV“ genannt) überprüft werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den SSB (Sozialpädagogische Sondermaßnahme Berlin) e.V., Wilhelmstraße 9, 10963 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Mitgliedschaft im Verein darf von allen volljährigen Menschen beantragt werden. Bei Minderjährigen muß die schriftliche Genehmigung eines Erziehungsberechtigten vorliegen. Eine Tätigkeit des Staates muß offengelegt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Gegen eine Ablehnung ist der Widerspruch an die MV möglich. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller schriftlich beim Vorstand vorzulegen. Die nächste MV entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag.

(4) Auf Beschluß der MV kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Sie beginnt mit der Annahme dieses Angebots durch die so geehrte Person.

(5) Die persönlichen Daten der Mitglieder werden vertraulich behandelt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds oder durch Auflösung des Vereins oder Verlust der Rechtsfähigkeit,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluß.

(2) Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam. Eine Rückzahlung (auch für die Zukunft) bereits geleisteter Beiträge findet nicht statt. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat ab Erhalt der Austrittserklärung.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied durch Mehrheitsbeschluß aus dem Verein ausschließen, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder trotz Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag mehr als sechs Monate im Rückstand ist. Dem betroffenen Mitglied wird vor der Fassung des Ausschließungsbeschlusses durch den Vorstand Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen bzw. Stellung zu nehmen. Gegen diesen Ausschluß stehen dem Ausgeschlossenen die in § 3 Abs. 3 vorgesehenen Rechte zu. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die nächste MV entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über den Widerspruch. Der Beschluß ist endgültig.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.

(2) Die Hohe und Fälligkeit der jährlichen Mitgliedsbeiträge werden von der MV beschlossen.

(3) Über sonstige Beitragsermäßigungen, Stundungen und Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die MV

b) der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) In der MV hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann schriftlich erfolgen.

(2) Die MV ist unter anderem für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl und Entlastung des Vorstands,

2. Wahl und Entlastung zweier Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und die auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen,

3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

4. Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Vorstands,

5. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.

6. über Satzungsänderungen kann in der MV nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur MV hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Der Auflösungsbeschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur MV gefaßt werden.

7. Beschlußfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder Ausschließung von Mitgliedern,

8. Beschlußfassung darüber, wem eine Ehrenmitgliedschaft angetragen wird

(3) Beschlüsse über Anträge gemäß § 8 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 Nr. 7, die nicht bereits mit der Einladung zur MV den Mitgliedern mitgeteilt worden sind, können erst auf der nächsten MV gefaßt werden.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist schriftlich niederzulegen und jeden Mitglied zuzusenden. Änderungen werden erst wirksam, wenn die abgeänderte Geschäftsordnung insgesamt neu niedergeschrieben worden und den Mitgliedern neu übersandt worden ist.

(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Tätigkeit aus, ist der Vorstand berechtigt, sich um höchstens zwei Mitglieder zu ergänzen. Die Amtszeit der auf diese Weise berufenen Mitglieder dauert bis zur nächsten MV.

(6) Der Vorstand kann während seiner Amtszeit auf einer MV mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch die Wahl eines neuen Vorstands abgelöst werden.

(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist auch für alle anderen Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(8) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich abzufassen und von den beteiligten Vorstandsmitgliedern gegenzuzeichnen.

(9) Die Vorstandssitzungen werden mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Termin in geeigneter Form bekannt gemacht.

(10) Von den Vorstandssitzungen muß ein Protokoll erstellt werden. Der Vorstand informiert zweimal jährlich über seine Arbeit.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche MV einberufen. Hierzu ist er binnen eines Monats verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich von einem Mitglied des Vorstandes einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Eingangsschreibens folgenden Tag. Die ordentliche MV ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.

(3) Das Einladungsschreiben ist an die letzte vom Mitglied dem Verein angegebene Anschrift zu richten.

(4) Anträge sollen vier Wochen vor der MV schriftlich eingebracht werden.

§ 10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die MV wird von einem Mitglied geleitet, das von der MV zu Beginn bestimmt wird.

(2) Die MV ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen, sofern dies nicht mit mehrheitlichen Votum der Mitglieder abgelehnt wird.

(3) Die Abstimmungen sind offen, es sei denn, die MV beschließt in offener Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen eine geheime Abstimmung.

(4) Die MV ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wird. Die MV faßt Beschlüsse, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 11 Niederschrift, Protokoll

(1) Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter vom Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden muß.

(2) Die Protokolle der MV und Vorstandssitzungen können rückwirkend von jedem eingesehen werden


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